REACH schafft eine Europäische Agentur für chemische Stoffe. Sie besteht aus:
a) einem Verwaltungsrat;
b) einem Direktor;
c) einem Ausschuß für Risikobeurteilung, der für die Ausarbeitung der Stellungnahmen der Agentur zu Zulassungsanträgen, Vorschlägen für Beschränkungen und allen anderen Fragen zuständig ist, die sich aus der Anwendung von REACH auf Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergeben;
d) einem Ausschuß für sozio-ökonomische Analyse, der für die Ausarbeitung der Stellungnahmen der Agentur zu Zulassungsanträgen, Vorschlägen für Beschränkungen und allen anderen Fragen zuständig ist, die sich aus der Anwendung von REACH ergeben, einschließlich der sozio-ökonomischen Analyse der Auswirkungen möglicher Rechtsvorschriften für chemische Stoffe;
e) einem Ausschuß der Mitgliedstaaten, der für die Klärung von Meinungsverschiedenheiten zu Entscheidungsentwürfen zuständig ist, die von Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden; er ist ferner zuständig für die Ausarbeitung von Stellungnahmen der Agentur zu Vorschlägen für die Einstufung und Kennzeichnung und von Vorschlägen zur Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen, die dem Zulassungsverfahren unterworfen werden sollen;
f) dem Forum für den Austausch von Informationen zur Durchführung, das ein Netz von Behörden und Mitgliedstaaten koordinieren soll, die für die Durchführung von REACH zuständig sind;
g) einem Sekretariat, das den Ausschüssen und dem Forum bei technischen Problemen und in Verwaltungsangelegenheiten zur Seite steht und sie koordiniert. Außerdem führt es die Arbeiten der Agentur im Rahmen der Verfahren der Vorregistrierung, Registrierung und gegenseitigen Anerkennung von Bewertungen aus und übernimmt die Ausarbeitung von Leitlinien, die Pflege der Datenbank und die Bereitstellung von Informationen;
h) einer Widerspruchskammer zur Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Agentur.
Die Agentur berät die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft im Kontext des REACH-Systems.
Die Aufgaben des Sekretariats sind im wesentlichen administrativer Art und erfordern ein gutes Verständnis des REACH-Systems, jedoch nur in begrenztem Maße technisches Urteilsvermögen; daher wäre eine Einbeziehung der Ausschüsse nicht angebracht.
Jeder einzelne Mitgliedstaat kann Kandidaten für den Ausschuß für Risikobeurteilung und für den Ausschuß für sozio-ökonomische Analysen benennen. Der Verwaltungsrat benennt mindestens ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat, von dem einen Benennung gemeldet wurde.
Die Mitgliedstaaten ernennen jeweils ein Mitglied in den Ausschuß der Mitgliedstaaten und eines ins Forum.
Die Ausschuß- und Forumsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt; Wiederernennung ist möglich.
Die Mitglieder verfügen über den für den betreffenden Ausschuß bzw. das Forum relevanten Sachverstand. Es ist vorgesehen, daß die Mitglieder der Ausschüsse für Risikobeurteilung und sozio-ökonomische Analyse ihre Auffassungen als Sachverständige äußern und nicht als Vertreter ihres Mitgliedstaates. Dennoch ist es angezeigt, diese Mitglieder aus den Mitgliedstaaten zu rekrutieren, denn dies bietet dem Ausschuß Zugang zum kollektiven Fachwissen der Mitgliedstaaten, die gegenseitige Akzeptanz der Entscheidungen wird dadurch gefördert und die gemeinschaftsweite Harmonisierung von Regulierungspraktiken wird unterstützt. Damit jeder Ausschuß und das Forum über ein breites Spektrum an Fachwissen verfügt, können sie bis zu fünf weitere Mitglieder dazuwählen und diese sich von wissenschaftlichen oder technischen Beratern begleiten lassen, die über das nötige Fachwissen in einer besonderen Frage verfügen. Die Ausschüsse und das Forum können Arbeitsgruppen einrichten und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
Die Kommission und der Direktor der Agentur können an den Ausschuß- und Forumssitzungen teilnehmen.
Zur Förderung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes stellen die Ausschuß- und Forumsmitglieder eine sachdienliche Koordinierung zwischen den Arbeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Arbeiten ihres eigenen Ausschusses her. Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, die Arbeiten der Ausschüsse, des Forums und der Arbeitsgruppen wissenschaftlich und technisch zu unterstützen. Mitgliedstaaten dürfen Mitgliedern der Ausschüsse und des Forums keine Weisungen erteilen, die mit der objektiven Analyse der zu erörternden Fragen in Konflikt stehen können. Zur Vereinfachung der Ausschußarbeit können Stellungnahmen durch eine Mehrheit der Ausschußmitglieder angenommen werden; abweichende Minderheitenmeinungen sind zu verzeichnen.
Im Einvernehmen mit der Kommission knüpft der Verwaltungsrat geeignete Kontakte zwischen der Agentur und den Vertretern von Industrie-, Verbraucherschutz-, Arbeitnehmerschutz- und Umweltschutzorganisationen. Diese Kontakte können die Beteiligung als Beobachter in bestimmten Bereichen der Arbeit der Agentur unter im voraus vom Verwaltungsrat festgelegten Bedingungen im Einvernehmen mit der Kommission beinhalten.
Ziel ist es, die Transparenz zu verbessern und so unter den Hauptbetroffenen eine breite Akzeptanz für die Arbeit der Agentur zu erreichen.
Im Anschluß an das Inkrafttreten von REACH werden die Aufgaben der Agentur von der Kommission übernommen, bis sie der Agentur übertragen werden.