Im Anhang II der Verordnung 1907/2006 (REACH) werden die Leitlinien zur Erstellung der Sicherheitsdatenblätter (SDB) definiert. Mit dem SDB kann festgelegt werden, ob die Gefahrstoffe (Stoffe bzw. Zubereitungen) an einem Arbeitsplatz vorkommen. Des weiteren wird jedes Risiko sowohl für die Gesundheit als auch für die Arbeitssicherheit eingeschätzt.
1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
2. Mögliche Gefahren
3. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen
4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
7. Handhabung und Lagerung
8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen
9. Physikalische und chemische Eigenschaften
10. Stabilität und Reaktivität
11. Angaben zur Toxikologie
12. Angaben zur Ökologie
13. Hinweise zur Entsorgung
14. Angaben zum Transport
15. Vorschriften
16. Sonstige Angaben
Die REACH-Verordnung führt neue Begriffe hinsichtlich der Richtlinien 67/548/EWG (Stoffe) und 1999/45/EG (Zubereitungen) ein.
DNEL: (Derived No Effect Limit): Es handelt sich um die Expositionshöhe, unterhalb der der Stoff die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt.
PNEC: (Predicted No Effect Concentration): Konzentration des Stoffes, bei der noch keine Wirkung in der Umwelt zu erwarten ist.
Das Expositionszenarium pro möglicher Verwendung des Produktes muß im Anhang des SDB aufgeführt werden, wenn ein Stoffsicherheitsbericht (CSR) erstellt wurde.