REACH-Vorregistrierung
Die Periode zur Vorregistrierung von Stoffen, die von der REACH-Verordnung betroffen sind, beginnt am 1. Juni 2008 und endet am 1. Dezember 2008. Über die Vorregistrierung können Hersteller und Importeure von Chemikalien von der Übergangsphase für die Registrierung profitieren.
Der Artikel 28 der REACH-Verordnung definiert die benötigten Angaben:
- Name des Stoffes, seine CAS- und EINECS-Nummer oder, sollten diese nicht vorliegen, jeder beliebige Identitätscode.
- Name und Adresse des Registranten (auch Legal Entity genannt) sowie der Name des Ansprechpartners (bzw. seines Vertreters).
- Die für die Registrierung vorgesehene Frist und der Mengenbereich.
Hersteller und Importeure, die nach dem 1. Dezember 2008 zum ersten Mal den Grenzwert von 1 Tonne überschreiten, können von der Übergangsregelung profitieren, wenn sie sich bei der Europäischen Agentur höchstens sechs Monate nach der ersten Herstellung bzw. Import von über einer Tonne registrieren lassen.
Anschließend wird im Januar 2009 eine Liste aller vorregistrierten Stoffe auf der Webseite der Agentur veröffentlicht, um die Identifikation der potentiellen Registranten zum Zwecke des Datenaustauschs zu erleichtern.
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