Dossiers GHS Das GHS in Europa

Das GHS in Europa

Der Verordnungsvorschlag:

Am 27. Juni 2007 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag verabschiedet, um GHS in der Europäischen Union umzusetzen. Nach der Ratifizierung wird das neue System am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Folgende Stichtage wurden gesetzt:

  • Der 01. Dezember 2010 für die Gefahrstoffe.
  • Der 01. Juni 2015 für die Zubereitungen.

Die Übergangszeit:

Bis zum 01. Dezember 2010 werden die Gefahrstoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, verpackt und gekennzeichnet.

Bis zum 01. Juni 2015 werden die Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, verpackt und gekennzeichnet.

Ab dem 01. Dezember 2010 und bis zum 01. Juni 2015 werden die Gefahrstoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als auch nach GHS eingestuft und entsprechend dem GHS verpackt und gekennzeichnet.

Ab dem 01. Juni 2015 werden die Gemische nach GHS eingestuft, verpackt und gekennzeichnet.

Eine neue Einstufung:

Das GHS führt neun neue Gefahrenpiktogramme, die die Symbole des aktuellen Systems ersetzen werden.

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GHS01: explodierende Bombe

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GHS06: Totenkopf mit gekreuzten Knochen

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GHS02: Flamme

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GHS07: Ausrufezeichen

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GHS03: Flamme über einem Kreis

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GHS08: Gesundheitsgefahr

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GHS04: Gasflasche

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GHS09: Umwelt

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GHS05: Ätzwirkung

 

 

Eine neue Terminologie

GHS führt neue Begriffe zur Gefahrencharakterisierung ein:

  • Die Gefahrenklassen: Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt.

  • Die Gefahrenkategorien: die Untergliederung nach Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr
  • Die Gefahrenhinweise: Phrase, die einer Gefahrenklasse bzw. einer Gefahrenkategorie zugeordnet ist und die Art der Gefahr beschreibt, die von einer Chemikalie ausgeht und falls vorhanden, den Grad der Gefahr.

  • Die Signalwörter: Signalwort, welches die Schwere bzw. den Grad einer Gefahr angibt und welches auf dem Etikett steht, um dem Leser auf die Existenz einer potentiellen Gefahr hinzuweise. "Gefahr" für Kategorien mit größeren Gefahren und "Warnung" für Kategorien mit weniger großen Gefahren.

  • Die Sicherheitshinweise: Phrase (und/oder Piktogramm), welche in standardisierter Form die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung beschreibt. Diese Phrasen werden in vier Gruppen eingeteilt: Prävention, Reaktion, Lagerung und Entsorgung.

Eine neue Nomenklatur

Die Gefahrenklassen werden in drei Kategorien unterteilt:

  • Die physikalischen Gefahren (Numerierung von 2.1 bis 2.16)
    Sie charakterisieren die mit den physikalisch-chemischen Eigenschaften eines Produktes verbundenen Gefahren.
    Zum Beispiel: 2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, 2.6 Endzündbare Flüssigkeiten, 2.15 Organische Peroxide usw.
  • Die Gesundheitsgefahren (Numerierung von 3.1 bis 3.10)
    Zum Beispiel: 3.2 hautreizende/-ätzende Wirkung, 3.7 Reproduktionstoxizität usw.
  • Die Umweltgefahren (4.1)
    Akut gewässergefährend und chronisch gewässergefährend.

 

Die Gefahrenkategorien werden, je nachdem welchen Gefahrenklassen sie angehören, unterschiedlich dargestellt. Sie können durch folgendes symbolisiert werden:

  • Buchstaben
    Der Gefahrenklasse 2.15 Organische Peroxide wird die Kategorie A zugeordnet "Erwärmung kann Explosion verursachen".
  • Zahlen
    Der Kategorie 2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff wird die Kategorie 1.1 Explosiv, "Gefahr der Massenexplosion" zugeordnet.
  • Buchstaben und Zahlen
    Der Kategorie 3.3 Schwere Augenschädigung/-reizung wird die Kategorie 2B "Verursacht Augenreizung" zugeodnet.

 

Die Gefahrenhinweise stehen für die Zuordnung einer Gefahrenklasse und einer Gefahrenkategorie und müßten durch ein H gekennzeichnet werden. Beispiel: H240 Erwärmung kann Explosion verursachen für die organischen Peroxide (2.15) der Kategorie A. Diese Symbolisierung ist auf Ebene der Europäischen Kommission immer noch Diskussionsgegenstand und könnte in der endgültigen Fassung der Richtlinie geändert werden.
 
Die Sicherheitshinweise werden durch folgende Codes symbolisiert: 
 
  • P1XX, für die allgemeinen Angaben.
  • P2XX, für die Prävention.
  • P3XX, für die Reaktion.
  • P4XX, für die Lagerung.
  • P5XX, für die Entsorgung.