Die Anwendung des GHS in Europa: die CLP-Verordnung
Das GHS stellt neue Regeln auf:
- für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen
- zur Kennzeichnung entsprechend der Gefahrenklasse und der Kategorie des betroffenen Produkts
- für den Inhalt der Sicherheitsdatenblätter
Bei dem GHS handelt es sich um ein weltweites System, welches modular umgesetzt werden kann.
Die CLP-Verordnung ist eine Variante innerhalb der Europäischen Union für den Einstufungs- und Kennzeichnungsteil der GHS-Verordnung.
Einige Module des GHS wurden nämlich nicht beibehalten:
- Die Regeln zu den Sicherheitsdatenblättern: Diese wurden vom Artikel 31 der REACh-Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) definiert.
- Es wurden nicht alle Kategorien des GHS festgehalten (87 Gefahrenkategorien für GHS gegen 80 für CLP).
Hingegen hat die Europäische Union spezifische Besonderheiten in die CLP-Verordnung aufgenommen, die im GHS fehlten:
- eine zusätzliche Gefahrenklasse für Stoffe, die die Ozonschicht schädigen können,
- die durch EUHxxx gekennzeichnete Gefahrenhinweise,
zum Beispiel: EUH018 «Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden».
Die gesamten Gefahren- und Sicherheitshinweise sind in alle in der Europäischen Union gesprochenen Sprachen übersetzt.
Die Hauptauswirkungen beziehen sich auf:
- Die Regeln zur Erstellung eines Stoff-SDBs:
Für den europäischen Markt muß ein SDB für einen PBT-Stoff (persistent, bioakkumulierend und toxisch) erstellt werden, obwohl diese Eigenschaft nicht im GHS definiert ist und es daher auch keinen Anlaß für das Erstellen eines SDBs gibt.
- Der Inhalt der SDB:
Die für den europäischen Markt bestimmten SDB müssen für Stoffe mit einer Produktion von > 10 t/a Expositionsszenarien enthalten.
- Die Regeln zur Erstellung eines SDBs für ein als «nicht gefährlich» im Sinne des GHS/CLP geltendes Gemisch.
Die REACh-Verordnung unterscheidet den Zustand des Stoffes (Gas oder einen anderen Zustand), um die Konzentrationsgrenzwerte der gesundheitsschädlichen Substanzen, die aufgelistet werden müssen, zu definieren. Das GHS hingegen nimmt diese Unterscheidung nicht vor.
01. Dezember 2010:AVor diesem Datum hatten die Lieferanten von Stoffen und Zubereitungen die Möglichkeit, zwischen GHS-/CLP-Anwendung bzw. dem Weiterführen des alten Systems zu wählen. Ab diesem Datum mußten Stoffe mit einer Produktion von > 1000 t/a, CMR-Stoffe 1, 2 mit > 1 t/a und R50/53 eingestufte Stoffe mit > 100 t/a registriert werden.
Vom 01. Dezember 2010 bis 01. Juni 2015:Die GHS-/CLP-Verordnung wird für Stoffe verpflichtend, aber die Hinweise des alten Systems müssen in den SDB erfolgen (was einer Doppelanzeige entspicht). Die Bestimmungen für Lieferanten von Zubereitungen bleiben unverändert.
Ab 01. Juni 2013:Stoffe mit einer Produktion von > 100 t/a müssen registriert werden.
Die letzten Fristen
01. Juni 2015: Ab diesem Datum gilt das GHS/CLP sowohl für Stoffe als auch für Gemisch.
01. Juni 2018: Stoffe mit einer Produktion von > 1 t/a müssen registriert werden.